Content-Lizenzvertrag (Kauf) Zwischen Kompetenz in Kommunikation; Michael P. Klotz; Von der Recke Strasse 1 in D 58300 Wetter/Ruhr (im Folgenden: Lizenzgeber) und dem Kaeufer einer Arbeitshilfe oder Online-Arbeitshilfe (zum Beispiel WORD/PDF/HTML-Arbeitshilfen, Excel-Mustertabellen, KiK-Online-Kalkulator, KiK-Online-Check, etc.) (im Folgenden: Lizenznehmer) wird folgende Lizenzvereinbarung getroffen: 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags sind die Lizenzrechte an Arbeitshilfen oder Online-Arbeitshilfen. 2 Einraeumung des Lizenzrechts Der Lizenzgeber raeumt dem Lizenznehmer das Recht ein, das Lizenzmaterial in der in diesem Vertrag beschriebenen Weise und zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck zu nutzen. Jede weitergehende Nutzung muss gesondert vereinbart werden. Im Zweifel verbleiben die Nutzungsrechte bei dem Lizenzgeber. Das Lizenzrecht wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollstaendigen Verguetung gewaehrt. Die Eigentumsrechte an dem Lizenzmaterial verbleiben bei dem Lizenzgeber. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Lizenzmaterial zu verkaufen, vermieten oder zu verbreiten. 3 Nutzungsumfang des Lizenzrechts Das Lizenzrecht ist nicht uebertragbar. Der Lizenznehmer kann daher fuer das Lizenzmaterial an Dritte keine Unterlizenzen erteilen. Er kann das Lizenzmaterial auch ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte verkaufen, verschenken, verleihen, vermieten oder in sonstiger Weise veraeussern. Das Lizenzrecht ist nicht ausschliesslich. Der Lizenzgeber kann das Lizenzmaterial daher unbeschraenkt an Dritte weitergeben. Das Lizenzrecht ist - wenn nicht ausdruecklich anders bezeichnet - zeitlich unbeschraenkt. Nach Ablauf der Lizenzzeit, die sich aus dem Lizenzschein oder der Rechnung ergibt, erloeschen saemtliche Rechte des Lizenznehmers an dem Lizenzmaterial, soweit die Lizenz nicht verlaengert wird. Durch die Fortentrichtung der Lizenzgebuehr alleine wird eine Verlaengerung der Lizenz nicht begruendet. Das Erstellen von Kopien zu gewerblichen Zwecken ist ebenso unzulaessig wie die Vervielfaeltigung durch Dritte. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Lizenzmaterial im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere zum Schutz der Persoenlichkeitsrechte, der guten Sitten und der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verwenden. Insbesondere die Verwendung von Lizenzmaterial wie Aufnahmen von Personen fuer Werbemassnahmen, die einen Eingriff in Persoenlichkeitsrechte darstellen, ist ohne deren Einverstaendnis unzulaessig. Wird der Lizenzgeber wegen einer von dem Lizenznehmer verschuldeten Verletzung von Persoenlichkeitsrechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber alle daraus erwachsenden Kosten, die zur Abwehr der Ansprueche angemessen und erforderlich sind, zu ersetzen. 4 Plichten des Lizenznehmers Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen ueber den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft erteilen. Das Online- Angebot des Lizenzgebers ist fuer eine optimale Uebertragung und Weiterverwertung konzipiert. Das Erscheinungsbild bei dem Lizenznehmer kann sich jedoch infolge anderer technischer Rahmenbedingungen (z.B. andere Bildschirm- aufloesung) anders darstellen. Der Lizenznehmer ist daher verpflichtet, das Lizenzmaterial auf die umfassende Verwendbarkeit fuer den vorgesehenen Zweck zu pruefen. Handelt es sich bei dem Lizenzmaterial um Bilder, Fotos oder sonstige zur optischen Wahrnehmung bestimmte Vertrags- gegenstaende, so verpflichtet sich der Lizenznehmer, diese in digitaler Form nicht mit hoeherer Aufloesung als (z.B.: 640 x 480 Pixel) zu verwenden, um eine - auch unbeabsichtigte - Raubkopie des Lizenzmaterials zu verhindern. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber ueber jede unrechtmaessige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder den Lizenzgeber dabei zu unterstuetzen. Das Lizenzmaterial ist mit einem eindeutigen und unuebersehbaren Hinweis auf den Lizenzgeber zu versehen. Der Lizenznehmer wird alle Schutzvermerke wie Copyright- Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unveraendert uebernehmen. Insbesondere das Entfernen der Vermerke ist unzulaessig. Bei einem Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht, verpflichtet sich der Lizenznehmer, Schadensersatz in Hoehe von 5.000 Euro pro Verstossfall an den Lizenzgeber zu zahlen. 5 Einsichtsrecht des Lizenzgebers Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Nutzungsumfang durch Einsichtnahme eines Steuerberaters oder Wirtschaftspruefers in die Buchfuehrung des Lizenznehmers auf Kosten des Lizenzgebers untersuchen zu lassen. Der Lizenznehmer traegt die Kosten dieser Untersuchung im Verstossfalle. 6 Honorar Die Nutzung der vertragsgegenstaendlichen Rechte ist honorarpflichtig. Die Hoehe des Honorars richtet sich im Einzelfall nach der Marktsituation und dem Umfang der eingeraeumten Rechte (z.B. zeitlich, raeumlich, hinsichtlich der Nutzungsarten). Sie ergibt sich aus der aktuellen Preistabelle. Die Kosten fuer die Uebertragung des Lizenzmaterials (Download) traegt, soweit nicht ausdruecklich etwas anderes vereinbart ist, der Lizenznehmer. bei Lieferung auf Datentraeger ist ein entsprechender Kaufpreis faellig. 7 Haftung Wegen des Fehlens zugesicherter Beschaffenheiten oder die Nichteinhaltung von Garantien haftet der Lizenzgeber im Umfang des Gegenwertes des Anschaffungspreises. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberuehrt. Fuer vorsaetzliche oder grob fahrlaessige Vertragsverletzung der gesetzlichen Vertreter und unserer Erfuellungsgehilfen haftet der Lizenzgeber. Fuer leichte Fahrlaessigkeit haftet der Lizenzgeber nur im Rahmen wesentlicher Vertrags- pflichten (deren Einhaltung fuer die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist) oder bei Verzug und Unmoeglichkeit. 8 Haftungsausschluss Der Lizenzgeber haftet nicht fuer Schaeden, mit deren Entstehen im Rahmen des Lizenzvertrags nicht gerechnet werden musste. Der Lizenzgeber stellt das Lizenzmaterial im Rahmen und nach Massgabe seiner Internetressourcen/auf CD zur Verfuegung. Der Uebertragungsweg zu dem Lizenznehmer liegt ausserhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers. Fuer Qualitaetseinbussen oder Datenverluste, die durch die Uebertragung des Lizenzmaterials zu dem Lizenznehmer entstehen, kann der Lizenzgeber daher keine Gewaehr uebernehmen. 9 Kollision mit AGB des Lizenznehmers Widersprechen Geschaeftsbedingungen des Lizenznehmers den vorliegenden Regelungen, so gelten die Regelungen des dispositiven Rechts. Regelungen in den Geschaeftsbedingungen des Lizenznehmers, die in den Bedingungen des Lizenzgebers nicht enthalten sind, werden nicht Vertragsbestandteil. Regelungen in den vorliegenden Bedingungen, die in den Bedingungen des Lizenznehmers keine Entsprechung haben, kommen uneingeschraenkt zur Anwendung. 10 Aufrechnungsverbot Der Lizenznehmer ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskraeftig festgestellt sind. 11 Schiedsklausel Ueber alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, unter Einschluss seiner Gueltigkeit und seines Bestandes, seiner Auslegung und seiner Reichweite, seiner Verletzung und seiner Erfuellbarkeit entscheidet endgueltig und bindend ein Schiedsgericht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. Das Schiedsgericht entscheidet auch ueber die eigene Zustaendigkeit und damit ueber die Gueltigkeit und Reichweite dieser Schiedsklausel, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des anwendbaren Rechts entgegenstehen. Das Verfahren wird von den folgenden Grundsaetzen bestimmt: Das Schiedsgericht soll nach Moeglichkeit eine guetliche und vollstaendige Einigung der Parteien herbeifuehren. Jede Partei muss Gelegenheit haben, den Gegenstand des Verfahrens betreffende Stellungnahmen und Entscheidungen der Gegenpartei und des Schiedsgerichts sowie im Zusammenhang damit stehende Unterlagen und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu aeussern (Rechtliches Gehoer). Das Schiedsgericht muss beide Parteien gleich behandeln (Faires Verfahren). Die Parteien und das Schiedsgericht wirken auf die rasche Abwicklung des Verfahrens hin (Verfahrensbeschleunigung). Das Schiedsgericht kann, unter Beruecksichtigung des rechlichen Gehoers und des fairen Verfahrens, verspaetetes Vorbringen der Parteien zurueckweisen. Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei beisitzenden und einem vorsitzenden Schiedsrichter zusammen. Jede Partei benennt einen beisitzenden Schiedsrichter. Die beisitzenden Schiedsrichter waehlen den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll die Befaehigung zur Ausuebung des Richteramts oder entsprechende Faehigkeiten und Erfahrungen besitzen. Die Schiedsrichter sind angemessen zu vergueten. Ort des Schiedsgerichts ist zunaechst Wetter/Ruhr. Soweit sich die Parteien nicht auf einen Ort fuer das Schiedsverfahren einigen, wird dieser vom Schiedsgericht unter Beruecksichtigung von Wohnort oder Sitz der Parteien und den sonstigen Umstaenden des Streits bestimmt. Das Schiedsgericht kann abwechselnd und an verschiedenen Orten nach Absprache tagen. Das Verfahren wird, soweit die Parteien keine Regelung getroffen haben, von dem Schiedsgericht festgelegt. Kann sich das Schiedsgericht nicht ueber seine Vorgehensweise einigen, entscheidet der Vorsitzende. Das Verfahren findet, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, unter Ausschluss der Oeffentlichkeit statt. Ausnahmen koennen vom Schiedsgericht einstimmig, insbesondere zu Ausbildungszwecken, zugelassen werden. Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Von dem Schiedsgericht festgesetzte Fristen sollen die Dauer von 4 Wochen regelmaessig nicht uebersteigen. Jede Partei muss die fuer sie guenstigen Umstaende zur Ueberzeugung des Gerichts, wofuer die ueberwiegende Wahrscheinlichkeit nach Dafuerhalten des Gerichts ausreicht, beweisen. Einigen sich die Parteien waehrend des Verfahrens, so haelt das Schiedsgericht den Inhalt der Einigung als Vergleich fest. Auf Antrag einer Partei wird der Vergleich einem Notar zur Erklaerung der Vollstreckbarkeit vorgelegt. Koennen die Parteien waehrend des Verfahrene keine Einigung erzielen, entscheidet das Schiedsgericht durch Schiedsspruch. Der Schiedsspruch ist auf Verlangen einer Partei, oder wenn das Schiedsgericht dies fuer sachdienlich haelt, zu begruenden. Das Schiedsgericht entscheidet auch darueber, wer in welcher Hoehe die Kosten des Verfahrens traegt. Soweit die Parteien keine Regelung treffen, finden die Vorschriften des 10. Buches der ZPO, hilfsweise die weiteren Vorschriften der ZPO Anwendung. Das Gleiche gilt bei Misslingen einer Einigung der Parteien bis zur wirksamen Bestellung und nach dem Ende der Taetigkeit des Schiedsgerichts. Bedarf das Schiedsgericht der Hilfe der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder ist deren Entscheidung aus anderen Gruenden erforderlich, so vereinbaren die Parteien hierfuer die Zustaendigkeit des zustaendigen Oberlandesgerichts. 12 Allgemeine Bestimmungen Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich saemtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhaeltnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzueberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im uebrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzten, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am naechsten kommt. Dieser Vertrag einschliesslich der Anlagen enthaelt alle zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen ueber den Vertragsgegenstand. Wetter/Ruhr, der 01.10.2006 Es gilt der Ort und das Datum des Zugangs Kompetenz in Kommunikation, Michael P. Klotz Als Unterschriftersatz gilt die positive Bestaetigung der Kentnisnahme dieser Vereinbarung durch Link Copyright Kompetenz in Kommunikation